AGB
JaJa Import und Export B.V. befindet sich in 4817 ZB Breda in Heusing 13
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 01.01.1996 bei der Industrie- und Handelskammer für West-Nordbrabant in Breda unter der Nummer 3054 hinterlegt. Artikel 1. Anwendbarkeit dieser Bedingungen
Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und jede Vereinbarung zwischen JaJa Import and Export B.V. und ein Käufer, auf den JaJa Import en Export B.V. diese AGB für anwendbar erklärt hat, soweit die Parteien nicht ausdrücklich von diesen AGB abgewichen sind.
Artikel 2. Zitate
Die von JaJa Import and Export B.V. Angebote sind 30 Tage gültig, sofern nicht anders angegeben.
JaJa Import und Export B.V. ist nur an Angebote gebunden, wenn deren Annahme innerhalb von 30 Tagen vom Käufer schriftlich bestätigt wird. Die in einem Angebot angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
Artikel 3. Lieferung
1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk. Wenn da, wenn Lieferbedingung eine der 'Incoterms' vereinbart wurde, die im Moment gültig istEs gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Incoterms.
2. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gekauften Waren zum Zeitpunkt der Lieferung an ihn oder der vertragsgemäßen Bereitstellung für ihn abzunehmen.
Wenn die andere Partei die Annahme verweigert oder bei der Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, nachlässig ist, werden die Waren auf Gefahr der anderen Partei gelagert. In diesem Fall trägt die Gegenpartei alle zusätzlichen Kosten, einschließlich in jedem Fall Lagerkosten,
zu Schulden.
Artikel 4. Lieferzeit
Eine vereinbarte Lieferzeit ist keine Frist, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Im Falle einer verspäteten Lieferung muss der Käufer JaJa Import en Export B.V. daher schriftlich in Verzug zu setzen.
Artikel 5. Teillieferungen
Es ist JaJa Import and Export B.V. berechtigt, verkaufte Ware in Teilen zu liefern.
Dies gilt nicht, wenn eine Teillieferung keinen eigenständigen Wert hat. Wenn die Ware in Teilen geliefert wird, übernimmt JaJa Import and Export B.V. berechtigt, jeden Teil einzeln in Rechnung zu stellen.
Artikel 6. Technische Anforderungen usw.
Wenn die in den Niederlanden zu liefernde Ware außerhalb der Niederlande verwendet werden muss, übernimmt JaJa Import and Export B.V. dafür verantwortlich, dass die zu liefernden Waren den technischen Anforderungen oder Standards entsprechen, die durch Gesetze oder Vorschriften des Landes festgelegt sind, in dem die Waren verwendet werden sollen,
wenn bei Kaufabschluss auch die Verwendung im Ausland gemeldet wurde.
Alle anderen technischen Anforderungen, die der Käufer an die zu liefernde Ware stellt und die von den üblichen Anforderungen abweichen, müssen vom Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages ebenfalls ausdrücklich angegeben werden.
Artikel 7. Proben, Modelle und Beispiele
Wenn JaJa Import en Export B.V. ein Modell, Muster oder Beispiel gezeigt oder zur Verfügung gestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass dies nur zur Veranschaulichung gezeigt oder bereitgestellt wurde: Die Eigenschaften der zu liefernden Waren können von dem Muster, Modell oder Beispiel abweichen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich angegeben das
gemäß dem gezeigten oder bereitgestellten Muster, Modell oder Beispiel geliefert würde. Artikel 8. Kündigung des Vertrages
1. Die Forderungen von JaJa Import and Export B.V. des Käufers sind in folgenden Fällen sofort fällig und zahlbar:
- wenn nach Vertragsschluss JaJa Import and Export B.V. Umstände bekannt werden, die JaJa Import and Export B.V. begründeten Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
- wenn JaJa Import and Export B.V. der Käufer bei Abschluss des Vertrages um eine Sicherheit für die Erfüllung gebeten hat und diese Sicherheit nicht gestellt wird oder nicht ausreicht.
In den genannten Fällen übernimmt JaJa Import and Export B.V. berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, all dies unbeschadet des Rechts von JaJa Import en Export B.V. Entschädigung zu fordern.
2. Wenn Umstände in Bezug auf Personen und/oder Material eintreten, von denen JaJa Import en Export B.V. bei der Erfüllung des Vertrages verwendet oder zu verwenden tendiert, die so beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrages unmöglich oder so umständlich ist
und/oder unverhältnismäßig kostspielig wird, dass die Einhaltung der Vereinbarung vernünftigerweise nicht mehr verlangt werden kann, JaJa B.V. berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
Artikel 9. Gewährleistung
1. JaJa Import und Export B.V. garantiert, dass die von ihr gelieferten Waren für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Lieferung frei von Konstruktions- und Herstellungsfehlern sind.
2. Weist die Ware einen Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler auf, ist der Käufer berechtigt, die Ware reparieren zu lassen. Der Verkäufer kann den Artikel ersetzen, wenn die Reparatur auf Beanstandungen stößt. Der Käufer hat nur Anspruch auf Ersatzlieferung, wenn eine Reparatur der Sache nicht möglich ist.
3. Die Garantie gilt nicht, wenn der Schaden auf unsachgemäßen Gebrauch der gelieferten Ware durch oder im Auftrag des Käufers oder einer anderen Person zurückzuführen ist oder wenn der Schaden auf Mängel zurückzuführen ist, die durch äußere Einflüsse verursacht wurden.
Artikel 10. Eigentumsvorbehalt
1. Die von JaJa Import and Export B.V. Gelieferte Waren bleiben Eigentum von JaJa B.V, bis der Käufer alle folgenden Verpflichtungen aus allen Verträgen mit JaJa B.V. erfüllt hat. abgeschlossene Kaufverträge erfüllt sind:
- die Gegenleistung(en) bezüglich der gelieferten oder zu liefernden Sache(n),
- die Gegenleistung(en) in Bezug auf den Kaufvertrag/die Kaufverträge von JaJa B.V. erbrachte oder zu erbringende Leistungen,
- Ansprüche aufgrund der Nichteinhaltung von (einem) Kaufvertrag(en) durch den Käufer.
2. Von JaJa Import and Export B.V. gelieferte Ware, die unter den Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 fällt, darf nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterveräußert werden. Im Übrigen ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder sonstige Rechte daran zu begründen.
3. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach oder besteht die begründete Befürchtung, dass er dies nicht tun wird, wird JaJa Import and Export B.V. berechtigt, gelieferte Waren, die dem in Absatz 1 genannten Eigentumsvorbehalt unterliegen, vom Käufer oder Dritten, die die Waren für den Käufer verwahren, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet, hierfür alle Mitwirkungsleistungen unter Androhung von Strafe zu erbringen
ein Bußgeld von 10 % des von ihm geschuldeten Betrags pro Tag.
4. Wenn Dritte Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren begründen oder geltend machen wollen, ist der Käufer verpflichtet, JaJa Import en Export B .V. so bald wie vernünftigerweise möglich.
5. Der Käufer verpflichtet sich auf erste Anfrage von JaJa Import en Export B.V.:
- die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu versichern und gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten und die Police dieser Versicherung zur Einsicht bereitzuhalten;
- alle Forderungen des Käufers gegen Versicherer in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an JaJa Import en Export B .V. zu verpfänden. in der in der Kunst vorgeschriebenen Weise. 3:239 Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch;
- die Forderungen, die der Käufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware durch die JaJa Import and Export B .V. gegen seine Abnehmer erwirbt. auch gelieferte Ware
Pfand an JaJa Import and Export B.V. in der in der Kunst vorgeschriebenen Weise. 3:239 Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch;
- die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als Eigentum von JaJa Import en Export B.V. zu bezeichnen;
- auf andere Weise bei allen angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, die JaJa Import en Export B.V. zum Schutz seiner Eigentumsrechte an der Ware und die den Käufer nicht unzumutbar in seinem normalen Geschäftsbetrieb behindern.
Artikel 11. Mängel; Reklamationsbedingungen
1. Der Käufer hat die gekaufte Ware bei Lieferung – oder so bald wie möglich danach – zu prüfen (oder prüfen zu lassen). Dabei muss die Gegenpartei prüfen, ob die gelieferte Ware der Vereinbarung entspricht, nämlich:
- ob die richtige Ware geliefert wurde;
- ob die Menge der gelieferten Ware (z. B. Anzahl und Menge) der Vereinbarung entspricht;
- ob die gelieferte Ware den vereinbarten Qualitätsanforderungen entspricht oder - falls diese fehlen - den Anforderungen, die für normale Verwendung und/oder Handelszwecke gestellt werden können.
2. Wenn sichtbare Mängel oder Mängel festgestellt werden, muss der Käufer dies JaJa Import en Export B.V. innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung schriftlich melden.
3. Nicht sichtbare Mängel müssen JaJa Import en Export B.V. innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung, spätestens jedoch 3 Monate nach Lieferung, gemeldet werden.
4. Auch wenn die Gegenpartei rechtzeitig reklamiert, bleibt ihre Verpflichtung zur Zahlung und Abnahme der erteilten Bestellungen bestehen.
Waren können nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung an JaJa Import and Export B.V. geliefert werden. werden zurückgegeben.
Artikel 12. Preiserhöhung
Wenn JaJa Import and Export B.V. vereinbart einen bestimmten Preis mit der anderen Partei, JaJa Import en Export B.V. dennoch zur Preiserhöhung berechtigt:
JaJa Import und Export B.V. kann den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preis gemäß seiner zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste berechnen.
Wenn die Preiserhöhung 20 % übersteigt, hat der Käufer das Recht, den Vertrag aufzulösen.
Artikel 13. Verpackung
1. Der Käufer ist verpflichtet, Leihverpackungen innerhalb von 14 Tagen leer und in unbeschädigtem Zustand zurückzugeben. Kommt der Käufer seiner Verpackungspflicht nicht nach, gehen alle daraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Zu diesen Kosten gehören Kosten, die durch verspätete Lieferung entstehen
Rückversand und Kosten für Ersatz, Reparatur oder Reinigung.
2. Gibt der Käufer Leihverpackungen nach Mahnung nicht innerhalb der dort genannten Frist zurück, ist der Verkäufer berechtigt, diese zu ersetzen und die Kosten dafür in Rechnung zu stellen, sofern der Verkäufer diese Schritte in seiner Mahnung angekündigt hat.
Artikel 14. Zahlung
1. Die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in gesetzlicher Währung im Büro von JaJa Import en Export B.V. erfolgen. oder durch Überweisung an eine von JaJa Import and Export B.V. Giro- oder Bankkonto zu bezeichnen.
Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum kommt der Käufer in Verzug; Der Käufer schuldet ab dem Zeitpunkt des Verzugs Zinsen in Höhe von 13 % jährlich auf den fälligen und zahlbaren Betrag.
2. Im Falle der Liquidation, des Konkurses oder der Zahlungseinstellung des Käufers werden die Verbindlichkeiten des Käufers sofort fällig und zahlbar.
3. Die Zahlung hat ohne Abzug oder Verrechnung zu erfolgen.
4. Zahlungen der Gegenpartei dienen immer erstens der Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und zweitens der Begleichung fälliger und fälliger Rechnungen, die am längsten ausstehen, auch wenn die andere Partei angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
Artikel 15. Kreditbeschränkung
JaJa Import und Export B.V. ist berechtigt, einen Mahnzuschlag von 2 % zu erheben, der bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum nicht fällig wird.
Artikel 16. Inkassokosten
1. Gerät der Käufer in Verzug oder kommt er einer oder mehreren seiner Verpflichtungen nicht nach, trägt der Käufer alle angemessenen Kosten der außergerichtlichen Einziehung der Zahlung. In jedem Fall schuldet der Käufer:
- auf den ersten e 2.950,00 15%
- auf die Selbstbeteiligung bis e 5.900,00 10%
- auf den Selbstbehalt bis e 14.750,00 8%
- auf den Selbstbehalt bis e 58.990,00 5%
- über die überschüssigen 3%
Wenn JaJa Import and Export B.V. nachweist, dass höhere Kosten entstanden sind, die vernünftigerweise notwendig waren, kommen diese ebenfalls für eine Erstattung in Frage.
2. Der Käufer schuldet dem Verkäufer in jedem Fall die ihm entstehenden Rechtsverfolgungskosten, es sei denn, diese sind unangemessen hoch.
Dies gilt nur, wenn der Verkäufer und der Käufer ein Gerichtsverfahren in Bezug auf eine Vereinbarung führen, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, und ein Gerichtsurteil rechtskräftig ist und der Käufer ganz oder überwiegend im Unrecht ist.
wird gefragt.
Artikel 17. Haftung
JaJa Import und Export B.V. haftet gegenüber dem Käufer nur wie folgt:
1. Für Schäden infolge von Mängeln gelieferter Waren gilt ausschließlich die in § 9 (Gewährleistung) dieser Bedingungen geregelte Haftung;
2. JaJa Import und Import B.V. haftet, wenn ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde
JaJa Import und Export B.V. oder seine leitenden Angestellten;
3. Im Übrigen ist die Haftung von JaJa Import and Export B.V. begrenzt auf die Höhe der Leistung des Versicherungsunternehmens, sofern diese Haftung von dessen Versicherung gedeckt ist;
4. Wenn die Versicherung nicht abdeckt oder in keinem Fall auszahlt, ist die Haftung von JaJa Import en Export B.V. für Nebenleistungen auf den 3-fachen Rechnungswert begrenzt.
Artikel 18. Höhere Gewalt
1. Unter höherer Gewalt wird jeder Mangel bei der Erfüllung der Verpflichtung durch JaJa Import and Export B.V. verstanden. als Ergebnis einer JaJa Import and Export B.V. nicht zurechenbarer Grund, einschließlich: Krankheit und dergleichen von qualifiziertem Personal; Rechner, Fax,
Faxmodemfehler; Störungen in der Energieversorgung; und andere ähnliche Ursachen sowohl im Unternehmen JaJa Import en Export B .V. wie im Unternehmen JaJa Import en Export B.V. beauftragte Dritte.
2. Wenn aufgrund höherer Gewalt die Erfüllung der Verpflichtung vorübergehend unmöglich ist, werden die Verpflichtungen von JaJa Import and Export B .V. suspendiert. Wenn der Zeitraum, in dem JaJa Import en Export B.V. seinen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen kann, ist nicht möglich, dauert länger als zwei
Monaten sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention schriftlich aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz besteht.
3. Wenn die Erfüllung der Verpflichtung aufgrund höherer Gewalt bereits dauerhaft unmöglich ist oder innerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Frist unmöglich wird, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention mit sofortiger Wirkung schriftlich ohne jegliches Recht aufzulösen In diesem Fall
eine Schadensersatzpflicht besteht.
4. Wenn JaJa Import and Export B.V. seine Verpflichtungen bei Eintritt der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder seinen Verpflichtungen nur teilweise nachkommen kann, ist er berechtigt, die bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen in Rechnung zu stellen, und die andere Partei ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen.
sofern dieser Teil der Vereinbarung eigenständigen Wert hat. Artikel 19. Streitbeilegung
Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften für die Zuständigkeit des Zivilgerichts werden alle Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer, sofern das Gericht zuständig ist, vom Gericht in Breda beigelegt. JaJa Import und Export B.V. bleibt jedoch berechtigt, den Käufer zur gesetzlichen Vorladung zu laden bzw
das zuständige völkervertraglich zuständige Gericht.
Artikel 20. Anwendbares Recht
Jede Vereinbarung zwischen JaJa Import and Export B.V. und der Käufer unterliegt niederländischem Recht.
Artikel 21. Änderung der Bedingungen
JaJa Import und Export B.V. ist berechtigt, Änderungen an diesen Bedingungen vorzunehmen. Diese Änderungen treten zum angekündigten Datum des Inkrafttretens in Kraft. JaJa Import und Export B.V. wird die geänderten Bedingungen rechtzeitig an die andere Partei senden. Wenn keine Zeit der Wirkung
mitgeteilt wurde, werden Änderungen gegenüber der anderen Partei wirksam, sobald ihr die Änderung mitgeteilt wurde.
So erstellt und unterzeichnet in Breda am 01.01.1996
JaJa Import & Export B.V.